3.3 Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG erwähnt Anbauten neben Neu-, Um-, Auf- und Nebenbauten ausdrücklich als Tatbestände, welche einer Baubewilligung bedürfen. Eine weiterführende Definition einer Anbaute fehlt im BauG. Nicht unmittelbar anwendbar ist der neue Art. 75 PBG, wonach Anbauten mit einem anderen Gebäude zusammengebaut sind, in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten (Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).