3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl der gedeckte Sitzplatz als auch das Schwimmbecken innerhalb des grossen Grenzabstands von 8 m zu liegen kommen. Fraglich ist, ob der verminderte Grenzabstand von 3 m für den gedeckten Sitzplatz als Anbaute bzw. kein Grenzabstand für das Schwimmbecken als Anlage anzunehmen sind.