3. Der Rekurrent macht geltend, das Bauprojekt verletze die Grenzabstandsvorschriften in mehrfacher Hinsicht. Bei dem südwestlichen Gebäudeteil handle es sich nicht um eine Anbaute. Aufgrund seiner Funktion, des Erscheinungsbilds und der Materialisierung sei der gedeckte Sitzplatz Teil der Hauptbaute, weshalb der ordentliche Grenzabstand von 8 m einzuhalten sei. Weiter grenze direkt an das Baugrundstück ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Schwimmbecken keine Grenzabstandsvorschriften einzuhalten hätte.