c) Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache von A.___ ab. Gleichzeitig auferlegte er dem Einsprecher die Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Er begründete seinen Entscheid damit, dass für An- und Nebenbauten nur der verminderte Grenzabstand gelte. Das Schwimmbecken sei eine Anlage, weshalb dieses überhaupt keine Grenzabstände einzuhalten habe. Das Bauvorhaben halte sämtliche Grenzabstandsvorschriften ein. Weil damit die Einsprache abgewiesen und die Baubewilligung erteilt werde, habe A.___ die Kosten zu tragen.