Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw.