{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7358_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=17&type=1563347022&cHash=844830531ab1f1b54d1566072de1c436", "Checksum": "adc56c108ff2e717c008cd10349c827b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 09.10.2019 18-7358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:32", "Checksum": "2b1b591488d62aa4fcdeadd6f2bbbcac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 09.10.2019 18-7358\n\n3.4 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sind nach\nArt. 136 Abs. 1 PBG bewilligungspflichtig. Die Grenzabstandsvorschriften gelten hingegen nur für Bauten, nicht aber für Anlagen. Bauten sind Bauwerke, die kubisch und räumlich in Erscheinung treten und\nderart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder\nSachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen.\nDarunter sind alle baulichen Vorrichtungen zu subsumieren, die baupolizeilich und planerisch von Bedeutung sind. Anlagen liegen dann\nvor, wenn das Ergebnis einer baulichen Massnahme in Form, Gestalt\nund Ausmass derart in Erscheinung tritt und auf die Nachbarschaft\noder auf den öffentlichen Grund in der Weise einwirkt, dass dadurch\nöffentliche Interessen berührt werden bzw. wenn damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der\nNachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (B. HEER, a.a.O.,\nRz. 356).\n\nDie Rekursgegner planen ihrem Wohnhaus südwestlich vorgelagert\nein offenes Schwimmbecken mit hinunterführender Treppe auf der\nganzen Breite. Das geplante Schwimmbecken ist eine sich in die Erde\nabsenkende Mulde. Ein solches Schwimmbecken ohne Abdeckung\nschützt weder ganz noch teilweise gegen Witterungseinflüsse. Es handelt sich beim geplanten Schwimmbecken um eine Anlage, die keine\nGrenzabstände einzuhalten hat; dies unabhängig davon, ob das direkt\nangrenzende Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder in der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 5/7\nGrünzone liegt. Eine Verletzung des grossen Grenzabstands von 8 m\nist somit nicht gegeben.\n\n4.\nDer Rekurrent beanstandet zudem die Auferlegung der Einsprachegebür von Fr. 500.– im erstinstanzlichen Verfahren.\n\n4.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\nder Behörde verpflichtet werden. Von den Kosten eines Gesuchsverfahrens sind die Kosten für ein Einspracheverfahren zu unterscheiden.\nDas Einspracheverfahren dient der institutionalisierten Ausübung des\nrechtlichen Gehörs. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das\nrechtliche Gehör frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die\nRegelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE 143 II 467 Erw. 2.5 f. hat\ndas Bundesgericht darüber hinaus entschieden, dass Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher grundsätzlich auch im Baubewilligungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am\nBaugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche\nKosten, das heisst auch jene des Einspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem Einsprecher können sie nur auferlegt werden, wenn er die\nVerfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen\nCharakter hat.\n\n4.2 Vorliegend hat der Rekurrent weder Verfahrensregeln verletzt\nnoch die Einsprache mutwillig erhoben. Folglich kann ihm die Einsprachegebühr nicht auferlegt werden. Der Antrag auf Aufhebung der\nGebühr des angefochtenen Beschlusses ist damit gutzuheissen und\nZiff. 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 23. Oktober 2018 aufzuheben.\n\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben die einschlägigen Grenzabstandsvorschriften einhält. Der Rekurs erweist sich somit\n– mit Ausnahme der beanstandeten Entscheidgebühr für das Einspracheverfahren – als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.\n\n6.\n6.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind vier Fünftel der\nKosten (Fr. 2'400.–) vom Rekurrent zu bezahlen. Ein Fünftel der\namtlichen Kosten (Fr. 600.–) wären der Politischen Gemeinde aufgrund ihres Fehlers bei der Verlegung der Einsprachegebühr\naufzuerlegen. Auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 6/7\n6.2 Der vom Rekurrenten am 28. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird an seinen zu bezahlenden Anteil\nangerechnet.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, Y.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\nb) Ziff. 3 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom\n23. Oktober 2018 wird aufgehoben.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– .\n\nb) Der am 28. November 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird darauf angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 600.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP beim\nVerwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8,\n9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde\nerhoben werden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 7/7\n"}