{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7358_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=17&type=1563347022&cHash=844830531ab1f1b54d1566072de1c436", "Checksum": "adc56c108ff2e717c008cd10349c827b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 09.10.2019 18-7358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:32", "Checksum": "2b1b591488d62aa4fcdeadd6f2bbbcac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 09.10.2019 18-7358\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7358\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 09.10.2019\n\nBDE 2019 Nr. 65\nArt. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1\nVRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete\nBauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische\nGestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die\nkonstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten\nlehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber\ndurch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar\nsein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv\nverändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als\nuntergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet.\nIm konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert\n(Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert,\nweshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des\nEinspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als\nVerursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden,\nwenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache\nmutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE\nB 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)\n\nBDE 2019 Nr. 65 finden Sie im angehängten PDF Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7358\n\nEntscheid Nr. 65/2019 vom 9. Oktober 2019\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Markus Joos, Rechtsanwalt, Marktplatz 4,\n9004 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 23. Oktober 2018)\n\nRekursgegner B.___ und C.___\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage und\nSchwimmbecken)\nSachverhalt\n\nA.\nB.___ und C.___, beide X.___, sind Eigentümer von Grundstück\nNr. 001, Grundbuch Z.___, an der I.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n20. Oktober 1992 in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus überbaut.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 2. Juli 2018 beantragten B.___ und C.___\nbei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines\nneuen Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Schwimmbecken.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 29. August bis 11. September 2018\nerhob A.___, Y.___, Eigentümer der Grundstücke Nrn. 002 und 003,\nEinsprache gegen das Bauvorhaben. Er rügte die Nichteinhaltung der\nGrenzabstände.\n\nc) Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies\ndie Einsprache von A.___ ab. Gleichzeitig auferlegte er dem Einsprecher die Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Er begründete seinen Entscheid damit, dass für An- und Nebenbauten nur der verminderte\nGrenzabstand gelte. Das Schwimmbecken sei eine Anlage, weshalb\ndieses überhaupt keine Grenzabstände einzuhalten habe. Das Bauvorhaben halte sämtliche Grenzabstandsvorschriften ein. Weil damit\ndie Einsprache abgewiesen und die Baubewilligung erteilt werde, habe\nA.___ die Kosten zu tragen.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 12. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es wird folgender Antrag gestellt:\n\nDie Baubewilligung vom 29. Oktober sei aufzuheben.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das Bauprojekt verletze die\nreglementarisch festgelegten Grenzabstände.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf\nden Einspracheentscheid.\n\nb) Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wurde das vorliegende\nVerfahren aufgrund von Vergleichsgesprächen sistiert. Diese blieben\nergebnislos, weshalb das Verfahren in der Folge weitergeführt wurde.\n\nc) Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 zeigt lic.iur. Markus Joos,\nRechtsanwalt, St.Gallen, die Übernahme der Interessenvertretung des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 2/7\nRekurrenten an und verlangt Akteneinsicht. Mit Schreiben vom\n1. Juli 2019 hält er grundsätzlich am Rekurs seines Klienten fest. Ergänzend führt er aus, die Vorinstanz habe dem Rekurrenten bzw. damaligen Einsprecher zu Unrecht eine Entscheidgebühr auferlegt.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im\nPBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n"}