Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 36/38 ausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf jeweils Fr. 700.–, zusammen also Fr. 1'400.–, festzulegen; sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen. Da in den Rekursen 6 und 7 kein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet. 13.3 Da der Rekursgegner mit seinen Anträgen in allen Rekursverfahren unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Seine Begehren sind deshalb abzuweisen. Entscheid