28bis HonO) nicht gerechtfertigt ist. Die ausseramtliche Entschädigung für die Rekursverfahren 2 und 3 wird deshalb ermessensweise um jeweils Fr.1'000.– unter das mittlere Honorar gekürzt. Sie beträgt somit je Fr. 2'250.– plus 4 % Barauslagen, insgesamt also Fr. 2'340.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) und ist jeweils vom Rekursgegner zu bezahlen. 13.2.4 Weil der Aufwand in den Rekursverfahren 6 und 7 bedeutend geringer ausfiel als in den beiden Ursprungsverfahren (Rekurse 2 und 3), erscheint es – auch unter Berücksichtigung des Doppelmandats und der wiederum gleichlautenden Eingaben – gerechtfertigt, die