zwar unabhängig voneinander Rekurs eingereicht, wurden dabei jedoch vom selben Rechtsanwalt vertreten. Die Sachlage war denn für beide Rekurrenten sehr ähnlich, weshalb die Eingaben des Rechtsvertreters nahezu identisch sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstands der Doppelmandatierung bei fast gleichem Sachverhalt und demzufolge geringerem Aufwand, rechtfertigt sich die Herabsetzung der beiden Kostennoten unter die übliche Honorarpauschale. Betreffend die geltend gemachten effektiven Barauslagen fehlt es an Belegen, weshalb deren Entschädigung in einem Betrag von über 4 % (Barpauschale gemäss Art. 28bis HonO) nicht gerechtfertigt ist.