13.2.2 Weil der Aufwand in den Rekursverfahren 4 und 5 bedeutend geringer ausfiel als im Ursprungsverfahren (Rekurs 1), erscheint es gerechtfertigt, die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf jeweils Fr. 1'000.–, zusammen also Fr. 2'000.–, festzulegen; sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen. Da im Rekurs 4 kein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer bzw. im Rekurs 5 kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.