1 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend waren insgesamt sieben Rekurse zu behandeln. Die Entscheidgebühr beträgt für die Rekursverfahren 1 bis 3 je Fr. 1'500.– und für die Rekursverfahren 4 bis 7 je Fr. 1'000.–, insgesamt also Fr. 8'500.–. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekursgegner gesamthaft zu überbinden.