Die angefochtenen Baubewilligungen der Vorinstanz vom 10. August 2018 und 3. Juli 2020 sowie die zugehörigen Einspracheentscheide sind deshalb genauso aufzuheben wie die Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019. Die Rekurse 1, 2 und 3 – jedenfalls soweit auf Rekurs 1 einzutreten ist bzw. die drei Rekurse nicht durch das Korrekturgesuch vom 11. März 2020 gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben sind – sowie die Rekurse 5, 6 und 7, soweit auf sie einzutreten ist, erweisen sich somit im Wesentlichen als begründet. Sie sind deshalb im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen. Rekurs 4 ist im Sinn der Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen.