11. Zusammenfassend ergibt sich, dass das geplante Bauprojekt nicht hinreichend erschlossen ist. Zudem wurden der Niveaupunkt des Gebäudes A und die Attikageschossflächen beider Mehrfamilienhäuser nicht richtig ermittelt. Im Weiteren erweisen sich die Baugesuchsunterlagen mit Blick auf die fehlenden Baugrubenpläne und auf den zum Zeitpunkt der Baugesuchseinreichung fehlenden geologischen Bericht als unvollständig. Die angefochtenen Baubewilligungen der Vorinstanz vom 10. August 2018 und 3. Juli 2020 sowie die zugehörigen Einspracheentscheide sind deshalb genauso aufzuheben wie die Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019.