10.2 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich das Bauvorhaben ausreichend ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt. Ebenso erübrigt sich bei diesem Ergebnis die weitere – von den Rekurrenten 2 und 3 verlangte – immissionsrechtliche Prüfung des Bauvorhabens nach Art. 684 ZGB (vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom 19. August 2014 Erw. 2.2.4) und die Gewährung der vom Vertreter der Rekurrenten 6 und 7 mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nachgesuchten Fristerstreckung für eine allfällige weitere Stellungnahme zu dem vom Rekursgegner am 20. November 2020 eingereichten geotechnischen Bericht vom 30. Oktober 2020.