Folglich hätte die Baubewilligung nicht unter der erwähnten Auflage erteilt werden dürfen (BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 5.4). An dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass der Rekursgegner während der hängigen Rekursverfahren mit Eingabe vom 20. November 2020 den inzwischen vorliegenden geotechnischen Bericht vom 30. Oktober 2020 der Rekursinstanz einreichte, nichts zu ändern. Zwar wäre die nachträgliche Heilung eines solchen Mangels mittels eines Korrekturgesuchs grundsätzlich möglich. Weil es sich dabei aber um eine Vervollständigung des ursprünglich mangelhaften Bauge-