Solche Abklärungen sind im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs nach Art. 101 PBG Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Folglich sind diese Untersuchungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzunehmen und die zugehörigen Berichte und Pläne bilden Gegenstand der Baugesuchsunterlagen und stehen den Einspracheberechtigten zur Einsicht offen. Nachdem diese Abklärungen zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung fehlten, war das Baugesuch unvollständig. Folglich hätte die Baubewilligung nicht unter der erwähnten Auflage erteilt werden dürfen (BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw.