10.1.4.2 Die Verknüpfung einer Baubewilligung mit Auflagen oder Bedingungen ist indessen nur zulässig, sofern es dabei um untergeordnete öffentlich-rechtliche Bauhindernisse geht. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Wenn die Vorinstanz es aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor. Solche Abklärungen sind im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs nach Art.