Sie verfügte deshalb in der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 gestützt auf die Erw. 16.1 als Auflage (IV Ziff. 55), für die Sicherung der Baugrube seien alle Massnahmen zu treffen, um auf den eigenen und den umliegenden Grundstücken nachteilige Senkungen, Rutschungen oder Beschädigungen zu verhüten. Einen Monat vor Baubeginn seien dem Amt für Baubewilligungen die Baugrubenpläne und allfällig vorhandene geologische Berichte einzureichen.