Das hat zur Folge, dass der nördliche Teil des Bauvorhabens in dieser "Rutschmasse" zu liegen kommt. Nachdem sich das Baugrundstück unmittelbar oberhalb der Grundstücke Nrn. 005 und 004 der Rekurrenten 2 und 3 bzw. 6 und 7 befindet, ist verständlich, dass diese befürchten, die bis an ihre Grenze reichende Baugrube könne allenfalls zu Rutschungen führen, welche die eigenen, bereits überbauten Grundstücke gefährde. Wie die Rekurrenten ging im Übrigen wohl auch die Vorinstanz in der Baubewilligung davon aus, dass auf dem Baugrundstück Nr. 001 keine einfachen Bodenverhältnisse bestehen. Sie verfügte deshalb in der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 gestützt auf die Erw.