VerwGE B 2020/86 vom 6. November 2020 Erw. 4.1). Das bedeutet, dass vorliegend die zulässige Attikageschossfläche so zu ermitteln gewesen wäre, dass sie auch unter einem Winkel von 45 ° von den an den Obergeschossen platzierten Balkonen zurückversetzt sein müsste. Nachdem die höchstzulässigen Attikageschossflächen bei beiden Mehrfamilienhäusern überschritten sind, liegen keine zulässigen Attikageschosse vor, womit auch die in der W2a zulässige Vollgeschosszahl überschritten ist.