10.1.3.2 Der Grund für die zu grossen Attikageschossflächen liegt wohl darin, dass Vorinstanz und Rekursgegner nicht berücksichtigt haben, dass Attikageschosse auch gegenüber den Balkonen eines Obergeschosses zurückversetzt sein müssen. Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz BauO stellt für die Berechnung des 45 °-Winkels ausdrücklich auf die Längsfassaden ab. Als Gebäudefassaden von Wohnbauten gelten nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch gemeinhin nur die tragenden, im Regelfall bis auf die Fensteröffnungen geschlossenen und Witterungsschutz bietenden Gebäudeabschlüsse, wie die Aussenwände und das Dach, die zusätzlich auch die energetisch erforderliche Isolation nach aussen aufweisen.