Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 31/38 bei den beiden Mehrfamilienhäusern, dass das Attikageschoss des Gebäudes A nur eine Fläche von rund 109 m2 aufweisen dürfte, es jedoch etwa eine Fläche von 118 m2 umfasst. Das Attikageschoss des Gebäudes B dürfte eine Fläche von knapp 108 m2 aufweisen, es weist jedoch eine solche von etwa 110 m2 auf. Somit ergibt sich, dass die Grundflächen beider Attikageschosse zu gross und damit regelbauwidrig sind.