Die horizontale Lage des Niveaupunkts ist unter diesen Umständen nicht korrekt bestimmt worden; er läge richtigerweise weiter nordwestlich und damit tiefer als der dem Baugesuch zugrundeliegende Niveaupunkt. 10.1.3 Bezüglich des Attikageschosses ist vorliegend Art. 35 BauO einschlägig. Nach Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz BauO müssen Attikageschosse gegenüber der Längsfassade unter einer Linie von 45 ° zurückversetzt sein. Nach Art. 35 Abs. 2 BauO ist eine abweichende Situierung zulässig, wenn eine gute Gesamtwirkung erzielt wird und keine nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. Vorliegend wurden die beiden Attikageschosse abweichend situiert.