10.1.2 Nachdem vorliegend – wie am Rekursaugenschein festgestellt werden konnte – kein einheitliches Strassen- und Siedlungsbild besteht, weil die bestehenden Überbauungen nördlich der M.___strasse in Bezug auf die Höhe des Erdgeschossbodens keine einheitliche Höhenlage aufweisen, hat die Vorinstanz für die Bestimmung der Höhenlage des Fussbodens des untersten der nach Art. 13 BauO zulässigen Geschosse zu Recht auf Art. 19 Abs. 2 BauO abgestellt. Damit spielt es allerdings eine Rolle, ob der Niveaupunkt richtig ermittelt worden ist, was von den Rekurrenten 1 bis 3 bestritten wird. Der Niveaupunkt wird als Referenzpunkt zur Ermittlung der Gebäude-