a PBG und damit für die Baubewilligungserteilung ist und diese vorliegend fehlt, sind die angefochtenen Baubewilligungen vom 10. August 2018 und 3. Juli 2020 mitsamt den Einspracheentscheiden allein schon aus diesem Grund aufzuheben. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es indessen angezeigt, im Folgenden auf einige weitere, im Rekurs gegen die beiden Baubewilligungen erhobenen Rügen noch detaillierter einzugehen: