10. Weil also die Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019 aufzuheben ist und die geplante Grundstückzufahrt dem eigenen kommunalen Recht der Politischen Gemeinde Z.___ nicht entspricht, fehlt es dem Baugrundstück Nr. 001 an der hinreichenden Erschliessung. Nachdem die hinreichende strassenmässige Erschliessung eines Baugrundstücks unabdingbare Voraussetzung für die Baureife im Sinn von Art. 66 Bst. a PBG und damit für die Baubewilligungserteilung ist und diese vorliegend fehlt, sind die angefochtenen Baubewilligungen vom 10. August 2018 und 3. Juli 2020 mitsamt den Einspracheentscheiden allein schon aus diesem Grund aufzuheben.