Die geplante Grundstückzufahrt hält somit auch die Vorgaben von Art. 2 in Verbindung mit Anhang I VR-BO sowie der VSS-Norm SN 640 273 vom November 1992 bei weitem nicht ein. Sie widerspricht damit nicht nur den heute geltenden VSS-Normen, sondern steht vielmehr mit dem eigenen kommunalen Recht der Politischen Gemeinde Z.___ nicht in Einklang. Abgesehen davon wäre es aus Sicherheitsgründen auch nicht vertretbar, im ausgeweiteten Einmündungsbereich der Grundstückzufahrt einen Warteraum für zufahrende Fahrzeuge auszuscheiden, weil dort anhaltende Fahrzeuge einem aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuglenker das Sichtfeld Richtung Osten verstellen.