9.4.2 Das Abstellen auf die VSS-Norm 640 273 vom November 1992 hätte im Übrigen – entgegen der Ansicht des Rekursgegners – zu keinem anderen Ergebnis geführt. Zwar liegt der Beobachtungspunkt ab Fahrbahnrand nach Ziff. 6 dieser Norm nur bei 2,5 m, statt bei 3 m; die einzuhaltende minimale Knotensichtweite auf Velos liegt gemäss Tabelle 2 der Norm dafür aber bei mindestens 75 m, statt bei 60 m. Die geplante Grundstückzufahrt hält somit auch die Vorgaben von Art. 2 in Verbindung mit Anhang I VR-BO sowie der VSS-Norm SN 640 273 vom November 1992 bei weitem nicht ein.