damit sei die alte Norm grosszügiger als die neue, weshalb die Sichtzone sogar kleiner hätte ausfallen können. Die Vorinstanz wiederum hält in der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 dafür, dass es sich bei den in Anhang I der VR-BO zitierten Normen lediglich um unverbindliche Richtlinien handle.