Das Argument des Rekursgegners, es könne nicht angehen, dass er als einziger im Quartier eine ausreichende Sichtzone bei seiner Grundstückausfahrt einhalten müsse, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie seine und die zumindest auch sinngemäss von der Vorinstanz geäusserte Ansicht, im Interesse eines schönen Strassenbilds müsse auf die quartierüblichen Umgebungsgestaltungen und die Vorgärten mit ihren Bepflanzungen Rücksicht genommen werden. Rekursgegner und Vorinstanz übersehen, dass vorliegend kein Einfamilienhaus zur Diskussion steht, das für sich allein betrachtet allenfalls nur untergeordneten Erschliessungsverkehr verursacht, sondern eben