Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 27/38 standen. Die umstrittene Sichtzone von 20 m hätte zur Folge, dass lediglich auf einer Länge von rund 8 m – unmittelbar östlich der geplanten Ein- und Ausfahrt – die bestehenden Bepflanzungen auf Grundstück Nr. 007 zurückgeschnitten werden müssten. Wie die folgende Darstellung aufzeigt, bliebe durch die östlich der Sichtlinie weiter bestehenden Bepflanzungen das freie Sichtfeld eines Velofahrers auf die geplante Grundstückzufahrt allerdings komplett verdeckt, womit die Verkehrssicherheit vorliegend offenkundig nicht gewährleistet ist. geplante Ein- und Ausfahrt