Zwar ist dieser Anwendungsfall in der Norm nicht in einer eigenen Abbildung dargestellt. Allein deshalb kann jedoch nicht argumentiert werden, auf der M.___strasse fahrende Velos seien für die Bemessung der Knotensichtweite unbeachtlich. Diesbezüglich ist vielmehr auf Gegenstand und Zweck der Norm abzustellen. Die entsprechenden Bestimmungen der Norm verfolgen die Absicht, zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Abmessungen der Sichtfelder in Verkehrsknoten so festzulegen, dass ein vortrittsbelasteter Fahrzeuglenker gefahrlos in den vortrittsberechtigten Verkehr einbiegen oder diesen kreuzen kann (Art. 2 f. der VSS-Norm 40 273a).