Ohne dass vorliegend ein konkretes Mass für die einzuhaltende Sichtweite festgelegt werden müsste, ist jedenfalls mit den Rekurrenten 1 bzw. 4 und dem TBA davon auszugehen, dass im umstrittenen Einmündungsbereich eine Knotensichtweite von lediglich 20 m, was gemäss Norm die minimale Sichtweite auf Motorfahrzeuge darstellt, für Velofahrer, die auf der M.___strasse talwärts fahren, sicher nicht ausreichend ist. Der Einwand des Rekursgegners, die VSS-Norm 40 273a kenne keine Sichtweiten-Empfehlungen auf leichte Zweiräder für Knoten ohne Radwege, ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist dieser Anwendungsfall in der Norm nicht in einer eigenen Abbildung dargestellt.