Strassenabschnitte gelte und in Kurven reduziert werden könne – nochmals aus, die von der Vorinstanz angeordnete Sichtzone sei ungenügend. Es gebe keinen Anlass für eine Reduktion der gemäss VSS-Norm 40 273a geforderten Sichtweiten. Die Kurve, welche die M.___strasse Richtung Osten beschreibe, weise einen sehr grossen Radius auf. Deshalb und weil das Gefälle der M.___strasse Richtung Osten konstant ansteige, sei von hohen Geschwindigkeiten der Velofahrer auszugehen. Daher sei das Vorhandensein genügender Sichtweiten, vorliegend 60 m, auf Velofahrer zwingend erforderlich und eine Reduktion der Sichtweite nicht möglich.