9.3.5 Nicht nur die Rekurrenten 4 beanstanden im Rekurs 4 neuerlich, dass die (inzwischen verfügte) Sichtzone mit 20 m einerseits viel zu kurz bemessen sei und andererseits auch nicht funktioniere, weil sie durch ein bei der Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug blockiert würde und so der erforderliche Sichtbereich gar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne.