Die Vorinstanz verfügte diese Sichtzone also einzig aufgrund des am Rekursaugenschein festgestellten Umstands, dass die Sichtverhältnisse auf die M.___strasse bei der umstrittenen Ausfahrt infolge der vorhandenen Bepflanzungen auf Grundstück Nr. 007 ungenügend waren, bzw. um die Sichtzone rechtlich zu sichern und sie in der Folge gegenüber dem Nachbarn auch durchsetzen zu können. Im Übrigen blieb die Vorinstanz aber bei ihrem Standpunkt, dass die Sichtzone auf der VSS-Norm 640 273a (richtig: 40 273a) zu basieren und – bei der auf der M.___strasse zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem vom Fahrbahnrand zurückgesetzten Beobachtungspunkt von 3 m – auf Motorfahr-