Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 25/38 Projekts und damit der u.a. mit Rekurs 1 angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 war. Die Vorinstanz verfügte diese Sichtzone also einzig aufgrund des am Rekursaugenschein festgestellten Umstands, dass die Sichtverhältnisse auf die M.___strasse bei der umstrittenen Ausfahrt infolge der vorhandenen Bepflanzungen auf Grundstück Nr. 007 ungenügend waren, bzw. um die Sichtzone rechtlich zu sichern und sie in der Folge gegenüber dem Nachbarn auch durchsetzen zu können.