Damit ergebe sich gemäss VSS-Norm 40 273a eine notwendige Sichtweite auf Velofahrer von 60 m. Im Weiteren bestätigte sich an diesem Rekursaugenschein, dass von der geplanten Grundstückausfahrt aus keine freie Sicht nach Osten gegeben war, weil der bestehende Bewuchs auf Grundstück Nr. 007 das nötige Sichtfeld komplett verdeckte. 9.3.4 In der Folge erliess die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. September 2019 zwar eine Sichtzone für Grundstück Nr. 007, gegen die sich der Rekurs 4 richtet. Gegenstand dieser Sichtzonenverfügung war allerdings genau derselbe Plan (Nr. 165.207, Sichtweiten, Massstab 1:200, vom 31. Oktober 2017), der bereits Teil des bewilligten