9.3.3 Am Rekursaugenschein vom 12. Juni 2019 erklärte der Vertreter des TBA in Bezug auf die Sichtzone bei der Einmündung der geplanten Grundstückzufahrt in die M.___strasse, dass allein eine Sichtweite auf Motorfahrzeuge von 20 m nicht genüge, weil auf der M.___strasse auch mit Velos zu rechnen sei; folglich habe die Sichtweite 60 m zu betragen. Die M.___strasse weise eine Tempo 30-Zone und ein Gefälle von 8 bis 9 Prozent auf. Damit ergebe sich gemäss VSS-Norm 40 273a eine notwendige Sichtweite auf Velofahrer von 60 m.