Namentlich das Grundstück Nr. 007 würde auf seiner ganzen Anstosslänge (an die M.___strasse) in einer Tiefe von bis zu 4 m von einer solche Sichtlinie betroffen. Die Freihaltung eines dermassen weiten Sichtfelds für leichte Zweiräder sei nicht verhältnismässig, weil die quartierübliche Bepflanzung entfernt werden müsste und es nicht angehen könne, dass im Quartier einzig der Rekursgegner eine normgerechte Sichtweite einhalten müsse. Wie bei allen anderen Grundstückzufahrten müsse vielmehr von den Fahrzeuglenkern erwartet werden, dass sie andere nicht gefährdeten, sie sich also vorsichtig an die Strasse herantasteten und erst losführen, wenn die Sicht gewährleistet sei.