9.3.2 Demgegenüber bringt der Rekursgegner in seiner Eingabe vom 31. Juli 2019 vor, die Verkehrssicherheit sei durch die geplante Grundstückzufahrt gewährleistet. Eine Sichtlinie auf leichte Zweiräder von 60 m würde gegen Osten die angrenzenden Grundstücke Nrn. 007 und F3562 durchschneiden. Namentlich das Grundstück Nr. 007 würde auf seiner ganzen Anstosslänge (an die M.___strasse) in einer Tiefe von bis zu 4 m von einer solche Sichtlinie betroffen.