Die vorliegend massgebende Sichtweite für leichte Zweiräder, die auf der M.___strasse bergabwärts führen, sei nicht ausgewiesen. Das sei auch kaum möglich, weil die dafür nötige Sichtlinie einerseits durch ein Nachbargrundstück verlaufe, ohne rechtlich gesichert zu sein, und das Sichtfeld andererseits durch vorhandene Bepflanzungen verstellt sei. Zudem wäre das erforderliche freie Sichtfeld auch dann verstellt, wenn – wie in den Plänen vorgesehen – ein Fahrzeug im dafür ausgeschiedenen Wartebereich der Grundstückzufahrt anhalten müsste, um ein das Baugrundstück verlassendes Fahrzeug passieren zu lassen. Die Sichtzonen für die umstrittene Grundstückzufahrt seien damit ungenügend.