Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 22/38 sei nicht behindertengerecht. Auch nachdem die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. September 2020 eine Sichtzone für das östlich angrenzende Grundstück Nr. 007 verfügt hatte, hielten die Rekurrenten 1 an ihrem Standpunkt fest. Im Rekurs 4 bringen sie vor, die Sichtzone müsse bergwärts 60 m, nicht 20 m, betragen. Hinzu komme, dass selbst die zu kurze Sichtzone nicht funktioniere, weil sie durch ein bei der Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug blockiert würde und deshalb der Sichtbereich gar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne.