8.3 Entsprechend der geschilderten Praxis ist die geplante Grundstückzufahrt, welche die beiden Mehrfamilienhäuser auf Grundstück Nr. 001 ab der M.___strasse strassenmässig erschliessen soll, eine blosse Hauszufahrt. Es handelt es sich um keine Feinerschliessungsanlage im Sinn von Art. 8 Abs. 3 StrG, weshalb ihr Bestand – entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 – auch nicht als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten und sie deshalb auch nicht als Gemeindestrasse zu widmen ist. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von der Öffentlicherklärung der geplanten Hauszufahrt absah. Der Rekurs 1 ist in diesem Punkt unbegründet.