8. Die Rekurrenten 1 beanstanden im Rekurs 1 die hinreichende strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks. Sie rügen vorab, eine private Grundstückzufahrt genüge für die Erschliessung der beiden Mehrfamilienhäuser auf Grundstück Nr. 001 nicht; die Zufahrt müsse zwingend öffentlich-rechtlich sichergestellt, also als Gemeindestrasse ausgeschieden werden.