51bis BauO nicht vom Normzweck umfasst; sie sind für die Beurteilung der Einfügung einer Baute in die WobA und in deren Quartierstruktur deshalb auch nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu auch BDE Nr. 49/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 8.2, in dem erwogen wurde, dass für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in der WobA nach Art. 51bis BauO die Stellung der Bauten, deren Abstände, die Freiraumgestaltung und deren Erschliessung als relevante Kriterien gelten würden). Dementsprechend war es der Vorinstanz unbenommen, die erforderliche Einfügung der Mehrfamilienhäuser ohne Vorliegen dieser Ausführungsdetails zu beurteilen. Der Rekurs 1 ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.