7.3 Art. 51bis BauO verlangt, dass sich Mehrfamilienhäuser in der WobA besonders gut in die bestehende Überbauung einzufügen haben. Das gilt insbesondere für die Stellung der Bauten und deren Strassenabstand (Bst. a), die Erschliessung der Grundstücke sowie die Parkierungsanlagen (Bst. b), die Abstände zu bestehenden Einund Zweifamilienhäusern (Bst. c) und die Freiraumgestaltung (Bst. d). Bei den auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Z.___ im Zonenplan ausgeschiedenen WobA handelt es sich somit unzweifelhaft um Gebiete, für die erhöhte Einfügungsvorschriften bestehen. Diese betreffen indessen nicht die Detailgestaltung der Bauten.