IV 5 der Baubewilligung vom 10. August 2018 als Auflage an, dass die Ausführungsdetails (vor Bauausführung) mit der Leiterin der Bauberatung abzusprechen seien und die definitive Farbgebung der Fassaden in Absprache mit der Bauberatung vor Ort grossflächig zu bemustern sei. Damit verwies sie – sinngemäss in Anwendung von Art. 149 PBG – die Prüfung der Ausführungsdetails und der Fassadenfarben in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren, was in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nach dem oben Gesagten unzulässig wäre.