7.2 Die Vorinstanz führte in den Erwägungen (Ziff. III 12.45) der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 aus, das Projekt vermöge in gestalterischer und ortsbaulicher Hinsicht zu überzeugen. Allerdings gingen aus den Baugesuchsunterlagen die Ausführungsdetails und die definitiven Fassadenfarben noch nicht abschliessend hervor. Sie ordnete deshalb unter Ziff. IV 5 der Baubewilligung vom 10. August 2018 als Auflage an, dass die Ausführungsdetails (vor Bauausführung) mit der Leiterin der Bauberatung abzusprechen seien und die definitive Farbgebung der Fassaden in Absprache mit der Bauberatung vor Ort grossflächig zu bemustern sei.